Wald in Gefahr

Um die weltweite Waldzerstörung zu bekämpfen, braucht es effektive Gesetze und unternehmerische Sorgfaltspflichten.

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Was bringt die EU-Entwaldungsverordnung?

Die weltweite Waldzerstörung befeuert die Klimakrise und das Artensterben. Gleichzeitig sind Menschen, die sich gegen Waldzerstörung zur Wehr setzen, oft mit Unterdrückung, Vertreibung und Gewalt konfrontiert. Als die EU-Entwaldungsverordnung im Jahr 2023 eingeführt wurde, galt sie als das wichtigste Gesetz gegen die Waldzerstörung und den damit verbundenen Gefahren. Durch das neue Gesetz sollte es unmöglich werden, landwirtschaftliche Erzeugnisse in der EU zu handeln, wenn für diese Wälder gerodet wurden. Das sollte sowohl für europäische Unternehmen als auch für Unternehmen aus Drittstaaten gelten, die in die EU importieren. Forstunternehmen müssen demnach nachweisen, dass für ihr Holz keine Waldschädigung in Kauf genommen wird.

 

Was macht die Politik?

Dass der dringend notwendige Schutz von Wäldern auf der ganzen Welt weiter auf sich warten muss, ist das Ergebnis einer zukunftsvergessenen Kampagne von Landwirtschaftskammer und Forstindustrie. Mit fragwürdigen Methoden und falschen Behauptungen wurde europaweit Stimmung gegen die Entwaldungsverordnung gemacht und schließlich erreicht, dass konservative und rechte EU-Parteien das Gesetz aufgeschoben und mit großen Schlupflöchern versehen haben. Für Südwind bedeutet das umso mehr, dass der Schutz der Menschen, die von Entwaldung betroffen sind, gestärkt werden muss.

EU Entwaldungsverordnung – Änderungen und Auswirkungen:

Dieser Bericht analysiert die aktuelle politische Entwicklung rund um die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR), die trotz mehrfacher Verschiebungen und Abschwächungen weiterhin im Zentrum intensiver Debatten steht. Er zeigt auf, welche Akteur:innen Einfluss auf mögliche weitere Änderungen nehmen und welche Faktoren die konkrete Umsetzung der Verordnung bestimmen. 

Waldexperte Matthias Schickhofer und Waldbesitzer Carl Sondermann testen das Web-System zur Einhaltung der EU-Entwaldungsverordnung. In unter 5 Minuten schaffen sie die Sorgfaltserklärung anzulegen – von Angabe der Daten zum Forstbetrieb und Erzeugungsort über Einmeldung der Ware bis hin zur Herkunftsangabe per GPS. Damit zeigen sie auf, dass die Einhaltung von Sorgfaltspflichten für Forstbetriebe – anders als oft behauptet – ohne Vorwissen und großen Aufwand möglich ist.
*Korrektur: die Sorgfaltserklärung muss nur einmal im Jahr gemacht werden und nicht notwendigerweise bei jedem Holzverkauf – wie im Video gesagt (siehe Artikel 12(2): „Die Marktteilnehmer überprüfen die Sorgfaltspflichtregelung mindestens jährlich“).

Faktencheck zur Entwaldungsverordnung

Die Torpedierung der EU-Entwaldungsverordnung von Landwirtschaftsminister und der Landwirtschaftskammer stützt sich auf Falschmeldungen und Halbwahrheiten. Südwind bietet hier Klarheit und widerlegen die gängigsten zehn Mythen. Der Faktencheck basiert auf dem Verordnungstext der EU sowie auf öffentlich zugänglichen Dokumenten der EU-Kommission.
Behauptung: In der EU gibt es keine Entwaldung. Daher sollte sie von der Verordnung ausgenommen werden.
Fakten: In der EU gilt eine kahlgeschlagene, baumlose Fläche immer noch als Wald – wenn keine Umwidmung erfolgt. Auch illegaler Einschlag ist in der EU durchaus ein Thema, etwa in Rumänien. Die Entwaldungsverordnung will nicht nur Entwaldung, sondern auch Waldschädigung (Umwandlung von Primärwäldern) bekämpfen. Sie ist außerdem notwendig, um die Klimaverpflichtungen der EU einzuhalten und die Ziele zum Schutz der Biodiversität erreichen zu können. Denn aktuell kommt es innerhalb der EU nicht nur zu einem fortschreitenden Verlust an Waldflächen durch Abholzungen, die Klimakrise verursacht auch das Absterben naturferner Nadelholzplantagen. Wenn ehemalige Wälder zu Steppen werden, wird das die Landschaften weiter aufheizen und die Klimaerhitzung noch stärker anfeuern. Auch wertvolle, letzte Natur- und Urwälder schwinden, etwa in den Karpaten (Rumänien, Polen) oder in Sápmi und Skandinavien. In etlichen EU-Staaten, etwa in Deutschland, wird mittlerweile mehr CO2 durch Holzeinschlag und -verbrennung freigesetzt als der bestehende Wald speichern kann. Die CO2-Senke geht also zurück und wird negativ.  
Behauptung: Kritikpunkte wurden nicht berücksichtigt

Fakten: Die Verordnung wurde am 31. Mai 2023 verabschiedet und ist das Ergebnis eines demokratischen Prozesses. Über einen Zeitraum von 1,5 Jahren wurde zwischen EU-Kommission, EU-Rat und EU-Parlament verhandelt, unter Einbeziehung mit betroffenen Stakeholdern in ganz Europa. Der erste Entwurf wurde von der EU-Kommission schon im November 2021 vorgeschlagen. Es gab gemeinsame Besprechungen zwischen Landwirtschaftsminister:innen und Umweltminister:innen in den Arbeitsgruppen des Europäischen Rates. Daraus entstand eine gemeinsame Ratsposition. Auch das österreichische Landwirtschaftsministerium (BML) war zusammen mit dem Klimaschutzministerium (BMK) federführend in den Verhandlungen auf EU-Ebene. Im EU Parlament haben auch die EU-Abgeordneten der ÖVP und ihre europäische Fraktion EVP für die Verordnung abgestimmt. Das Landwirtschaftministerium hat die jetzt strittige Ratsposition zur Geolokalisierung als guten Kompromiss für Österreich bestätigt – so eine parlamentarischer Anfragebeantwortung im September 2022, Im Oktober 2023 klärte die WKÖ im Rahmen eines Workshops über die nun anzupassenden Änderungen auf; es scheint also wenig glaubhaft, dass diese jetzt erst auf Probleme betreffend die Anwendung der Verordnung gestoßen ist. Zudem wurden Empfehlungen sowie Kritikpunkte der WKÖ und LKÖ während des Prozesses von österreichischen Vertreter:innen in Verhandlungen berücksichtigt und in den Kompromiss hineingetragen.

Behauptung: Die Entwaldungsverordnung ist ein großer bürokratischer Mehraufwand.

Fakten: Die Warnrufe vor einer überbordenden Bürokratie sind weitgehend unbegründet: Sorgfaltserklärungen
bzw. eine abgestufte Verantwortung auf Überprüfung der Dokumente in der Lieferkette sind in anderen 
Bereichen wie beispielsweise der allgemeinen Produktsicherheit, Spielzeug, kosmetischen Mittel oder
Lebensmittel bereits Gang und Gäbe.
Die EUDR sieht nunmehr abgestufte Verantwortlichkeiten entlang der Lieferkette vor: Die inhaltliche
Verantwortung trägt primär der Marktteilnehmer, der das Erzeugnis erstmalig auf den EU-Markt bringt
(Erstinverkehrbringer). Der erste nachgelagerte Marktteilnehmer muss lediglich die Referenznummern
aufbewahren. Die weiteren Marktteilnehmer:innen und Händler:innen sind von der Verpflichtung zur
Abgabe einer Sorgfaltserklärung ausgenommen worden.
Für EU-Land- und Forstbetriebe ist der bürokratische Aufwand besonders gering, da sie die relevanten
Informationen – etwa Herkunft, Menge und Art der Produkte – bereits kennen und die Einhaltung der
geltenden Rechtsvorschriften überwachen können. GPS-Daten der Produktionsflächen liegen häufig
ohnehin vor, z. B. durch Agrarsubventionen oder nationale Förderprogramme, und können bei Bedarf
mit minimalem Aufwand ergänzt werden. Gerade für den Rohstoff Holz sollte die Verordnung den
geringsten administrativen Aufwand mit sich bringen, da Waldbesitzer:innen bereits durch die seit 2013
gültige Holzhandelsverordnung (EUTR) von vielen Bestimmungen umfasst sind. Die einzige wesentliche
Neuerung für Waldbesitzer:innen der EUDR ist die einmalige Angabe von Geo-Lokalisationsdaten für die
gesamte Waldfläche “plot of land” (Feld, Wald). Dieser Aufwand sollte überschaubar sein. Außerdem
befinden sich in Österreich vor allem Kleinwaldbesitzer:innen, die nunmehr in die neue
Niedrigrisikokategorie für Kleinst- und Primärerzeuger fallen und daher nur einmalig eine vereinfachte
Erklärung sowie ihre Postadresse angeben müssen.

Behauptung: Jeder Baum muss einzeln erfasst werden und die Angabe von Geolokalisationsdaten ist schwierig.

Fakten: Diese Annahme ist falsch. Es ist nicht erforderlich, jeden Baum einzeln zu erfassen. Stattdessen genügt
es, den sogenannten “plot of land”, also den Wald als Ganzes, vergleichbar mit einem Acker für die
Landwirtschaft, einmalig mit Geolokalisationsdaten zu versehen. Dies ist heutzutage sehr einfach
mithilfe eines Mobiltelefons und Google Maps möglich. Jede:r Waldbesitzer:in dokumentiert außerdem
bereits jetzt, welche Holzarten in welcher Menge (Volumen) geerntet wurden. Zudem wird ebenfalls
jetzt schon festgehalten, von welchem Feld oder Wald geerntet wurde. Diese Informationen bilden im
Wesentlichen die Grundlage, die auch für die Entwaldungsverordnung (EUDR) erforderlich ist. Die
Innovation der EUDR besteht darin, dass die GPS-Daten der Fläche (Feld oder Wald) dokumentiert
werden müssen. Viele Landwirt:innen verfügen jedoch bereits aus anderen Gründen über diese Daten
(z.B: zur Beantragung von EU-Subventionen für ihr Land). Ein:e europäische:r Waldbesitzer:in mit einer
Fläche von 0,5 ha wird zum Beispiel nicht zweimal im Jahr ernten, sondern eher alle 5 bis 10 Jahre. Das
Hochladen einiger grundlegender Informationen alle 5 bis 10 Jahre sollte daher ein überschaubarer
Aufwand sein und steht auch im Verhältnis zum wirtschaftlichen Ertrag, der damit erzielt wird.
Zusätzlich wurden im Dezember 2025 Kleinst- und Kleinprimärerzeuger:innen von zahlreichen
Verpflichtungen der Entwaldungsverordnung ausgenommen, darunter auch von der der Angabe der
Geolokalisierung. Stattdessen können Kleinst- und Kleinprimärerzeuger:innen ihre Postadresse
angeben, die auch schon in bestehenden nationalen Datenbanken verfügbar sein sollte.

Behauptung: Die Plus 1-Regel schafft nur unnötige Bürokratie und hat keinen zusätzlichen Kontrollnutzen.

Fakten: Diese Behauptung, dass aufgrund komplexer Lieferketten die Regel praktisch
nicht umsetzbar sei und durch höhere Kosten Wettbewerbsnachteile verursache, ist nicht haltbar.
Die Plus 1-Regel erfüllt eine zentrale Kontroll- und Transparenzfunktion innerhalb der EUDR und
stellt keine zusätzliche Sorgfaltspflicht, sondern lediglich eine Dokumentationspflicht dar.
Sie ist bereits ein politischer Kompromiss: Händler:innen und nachgelagerte Marktteilnehmer:innen
wurden im Vergleich zur ursprünglichen Version der EUDR von nahezu allen Sorgfaltspflichten befreit.
Zwar liegt die inhaltliche Verantwortung für die Sorgfaltserklärung beim Erstinverkehrbringer, doch
ohne die Plus 1-Regel entstünde eine erhebliche Kontrolllücke: Nationale Behörden könnten nicht mehr
nachvollziehen, welche Unternehmen EUDR-relevante Produkte in ihrem Hoheitsgebiet handeln. Nicht
konforme Produkte könnten sich unkontrolliert im EU-Binnenmarkt bewegen, insbesondere über
Mitgliedstaatengrenzen hinweg. Die Kommission warnt ausdrücklich davor, dass dies die Planung
risikobasierter Kontrollen sowie die Erfüllung der Mindestkontrollquoten massiv erschweren und
deutlich ressourcenintensiver machen würde.19
Erfahrungen aus der bisherigen Holzhandelsverordnung (EUTR) zeigen zudem, dass fehlende Pflichten
für nachgelagerte Marktteilnehmer:innen systematisch ausgenutzt wurden. 20 Untersuchungen von
Earthsight 21 belegen, dass große Marktakteure illegales Holz über kleine, intransparente
Zwischenfirmen mit schwacher Kontrolle in den EU-Markt schleusten. Diese sogenannten
Briefkastenfirmen trugen formal die Verantwortung, während die tatsächlichen Abnehmer faktisch
abgeschirmt waren. Ohne eine minimale Rückverfolgbarkeit auf nachgelagerter Ebene konnten illegale
Produkte problemlos EU-weit weiterverkauft werden.
Die Plus 1-Regel wirkt solchen Umgehungsstrategien gezielt entgegen, indem sie zumindest einen
Anknüpfungspunkt für Marktüberwachung schafft und verhindert, dass relevante Produkte im
Binnenmarkt „verschwinden“. Gerade weil andere Händler- und Marktteilnehmerpflichten im
Gesetzgebungsprozess bereits stark reduziert wurden, stellt die Plus 1-Regel eine der letzten
verbliebenen Sicherungen für Transparenz und effektive Durchsetzung dar.
Ein Wettbewerbsnachteil ist nicht ersichtlich: Alle Marktteilnehmer:innen sind gleichermaßen betroffen,
die Kosten beschränken sich auf das Speichern einer Referenznummer, und es entsteht kein zusätzlicher
Prüf- oder Haftungsaufwand.

Behauptung: Rinderzüchter:innen können ihre Produktion nicht auf biologische Landwirtschaft umstellen, wenn sie keine Wälder roden und in Weideland umwandeln dürfen.
Fakten: Die biologische Landwirtschaft erfordert keine Landnutzungsänderungen und muss nicht mit der Zerstörung von Wäldern verbunden sein. Der größte Dachverband für Biolandbau in Brüssel (IFOAM Organics Europe), der auch Bio Austria vertritt, hat die österreichische Rats-Initiative öffentlich abgelehnt: „Die Behörden benutzen den biologischen Landbau als Ausrede, um die Umweltgesetzgebung zu schwächen (…) die Argumente machen wirklich keinen Sinn.“ IFOAM hat sogar die Verabschiedung der EUDR als Teil der „Together for Forests“ Koalition offen unterstützt. Selbst wenn Wälder teilweise gerodet werden, gelten im Sinne der Verordnung auch seit längerem “stillgelegte” Wälder als landwirtschaftlich genutzt. Zudem wird die Definition von “Wald” erst ab einer Größe von einem halben Hektar (50x50m) erreicht. Einzelne Bäume, beispielsweise auf einem Feld, die die maschinelle Landwirtschaft erschweren, können auch weiterhin geschlagen werden, sollte dies für die Führung der Landwirtschaft erforderlich sein.
Leder ist kein Treiber von Entwaldung und sollte deshalb nicht unter die EUDR fallen.

Fakten: Rinderhaltung ist einer der Haupttreiber der globalen tropischen Entwaldung: Über 90% der
Entwaldung im brasilianischen Amazonas stehen mit Weidewirtschaft in Verbindung. Tatsächlich
werden Rinder sowohl für Fleisch als auch für Leder gehalten und rund 80% der brasilianischen
Rinderhäute werden exportiert; die EU ist einer der wichtigsten Absatzmärkte. Rinder werden dabei
sowohl für Fleisch als auch für Leder gehalten. Die Europäische Union ist der zweitgrößte Absatzmarkt
für brasilianisches Leder. Mehrere unabhängige Recherchen haben belegt, dass Lederlieferketten
nach Europa mit Rinderhaltung in Verbindung stehen, die Entwaldung verursacht. Eine künstliche
Trennung von Fleisch- und Lederproduktion entspricht daher nicht der Realität der Lieferketten.
Auch das Argument “Leder ist nur ein Abfallprodukt“ ist ökonomisch nicht haltbar, denn die EU
importiert jährlich Rinderhäute und -leder im Wert von ca. 1,3 Milliarden Euro. Die europäische
Lederverarbeitung erzielt laut Branchenangaben einen Umsatz von rund 125 Milliarden Euro. Diese
wirtschaftliche Bedeutung zeigt, dass die Lederindustrie sowohl Verantwortung als auch die finanziellen
Möglichkeiten hat, entwaldungsfreie Lieferketten sicherzustellen.
Die Nachfrage nach Leder beeinflusst die Rinderwirtschaft. Brasilianische Lederexporte erzielten im Jahr
2024 Einnahmen von rund 1,26 Milliarden US-Dollar und tragen damit zur Stabilisierung und Ausweitung
der Rinderindustrie bei. Leder ist somit kein neutraler Reststoff, sondern ein relevanter ökonomischer
Faktor. Dass andere Rinderprodukte wie Milch oder Kollagen nicht unter die EUDR fallen, ist kein
Argument für den Ausschluss von Leder. Die Auswahl der erfassten Rohstoffe basiert auf einer
Machbarkeitsstudie, die Handelsvolumen, Entwaldungsrisiken in den Herkunftsländern sowie den
Anteil der EU an der globalen Nachfrage berücksichtigt hat. Rindfleisch und Leder wurden dabei als
prioritäre Produkte identifiziert – Milch und Kollagen hingegen nicht.

Behauptung: Die Entwaldungsverordnung schwächt die europäische Wirtschaft.
Fakten: Die EU gilt mit einem Anteil von 10 Prozent als weltweit zweitgrößte Importeurin von Produkten, die mit Entwaldung in Verbindung stehen. Die neuen Regelungen gelten sowohl für europäische Unternehmen als auch für Unternehmen aus Drittstaaten, die in die EU importieren. Dies sorgt für einheitliche Bestimmungen für betroffene Produkte und damit einen gemeinsamen Standard, nach dem die Unternehmen produzieren müssen, wenn sie in der EU tätig sein möchten. Dass dies nun automatisch bedeutet, dass andere globale Märkte die von der EU abgelehnten Produkte aufkaufen, ist nicht nachgewiesen. Vielmehr sind bereits zum Beispiel die USA auf die Entwaldungsverordnung aufmerksam geworden und begrüßen deren Ziele. Damit ist nicht auszuschließen, dass auch diese (noch) strengere Regelungen erlassen werden. Laut Unternehmen selbst stärkt die VO mittelfristig die heimische Landwirtschaft, die bereits jetzt ausreichend nachhaltig produziert. Zudem kann die VO tendenziell kleinere und mittlere Betriebe stärken, die nicht mehr in direkter Konkurrenz zu Produkten stehen, die aus industrieller Entwaldung stammen (s.u.). Was tatsächlich die Wirtschaft und Erwartungen und Prognosen schwächt, ist die durch Falschmeldungen erzeugte Unsicherheit unter Landwirt:innen und Unternehmer:innen.
Behauptung: Die Entwaldungsverordnung ist insbesondere für kleine und mittelständische landwirtschaftliche Betriebe in Österreich nachteilig.
Fakten: Produkte aus Drittstaaten sind oft erheblich billiger, da ihre Produktionsbedingungen weniger streng sind: So erlauben zu niedrige Löhne, fehlende Schutzvorkehrungen für Arbeitende und insbesondere die industrialisierte Entwaldung auf zuvor nicht genutzten Flächen einen Marktwert, der weit unter jenem in Österreich liegt. Dadurch steigt auch der Druck für österreichische Landwirt:innen, Produkte wie Fleisch, Soja oder Holz im Wettbewerb möglichst billig produzieren zu müssen. Durch eine strenge und wirksame Kontrolle der Einhaltung der Verordnung kann sichergestellt werden, dass kleine Betriebe in Österreich nicht länger in direkter Konkurrenz zu multinationalen Konzernen stehen, für die weniger strenge Vorschriften gelten. So wäre ein “level-playing-field” geschaffen, wonach jene Betriebe nicht länger benachteiligt wären, die bereits jetzt ökologisch nachhaltig wirtschaften. Zudem wird im Verordnungstext kleinen, landwirtschaftlichen Betrieben entgegengekommen, beispielsweise durch längere Umsetzungsfristen. Gerade in Österreich wird die Verordnung die allermeisten Wälder nicht erfassen, da diese bereits jetzt landwirtschaftlich genutzt werden. Hierbei handelt es sich größtenteils um Plantagen, da “Primärwalder” bzw. Urwälder im Sinne der Bestimmung (Art. 2 Z 8) in Österreich kaum noch vorhanden sind. Die Verordnung würde aber verhindern, dass entwaldetes Holz aus Primärwäldern importiert wird.

Faktencheck EU-Entwaldungsverordnung:

Hintergründe und Einordnungen zu den gängigsten Mythen und Falschbehauptungen zur Entwaldungsverordnung – veröffentlicht von Südwind, Koordinierungsstelle der Österreichischen Bischofskonferenz KOO, Dreikönigsaktion der Katholischen Jungschar DKA, Österreichischen Biodiversitätsrat, Arbeiterkammer Wien

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