Wald in Gefahr
Um die weltweite Waldzerstörung zu bekämpfen, braucht es effektive Gesetze und unternehmerische Sorgfaltspflichten.
Aktuelles zum Thema
Was bringt die EU-Entwaldungsverordnung?
Die weltweite Waldzerstörung befeuert die Klimakrise und das Artensterben. Gleichzeitig sind Menschen, die sich gegen Waldzerstörung zur Wehr setzen, oft mit Unterdrückung, Vertreibung und Gewalt konfrontiert. Als die EU-Entwaldungsverordnung im Jahr 2023 eingeführt wurde, galt sie als das wichtigste Gesetz gegen die Waldzerstörung und den damit verbundenen Gefahren. Durch das neue Gesetz sollte es unmöglich werden, landwirtschaftliche Erzeugnisse in der EU zu handeln, wenn für diese Wälder gerodet wurden. Das sollte sowohl für europäische Unternehmen als auch für Unternehmen aus Drittstaaten gelten, die in die EU importieren. Forstunternehmen müssen demnach nachweisen, dass für ihr Holz keine Waldschädigung in Kauf genommen wird.
Was macht die Politik?
Dass der dringend notwendige Schutz von Wäldern auf der ganzen Welt weiter auf sich warten muss, ist das Ergebnis einer zukunftsvergessenen Kampagne von Landwirtschaftskammer und Forstindustrie. Mit fragwürdigen Methoden und falschen Behauptungen wurde europaweit Stimmung gegen die Entwaldungsverordnung gemacht und schließlich erreicht, dass konservative und rechte EU-Parteien das Gesetz aufgeschoben und mit großen Schlupflöchern versehen haben. Für Südwind bedeutet das umso mehr, dass der Schutz der Menschen, die von Entwaldung betroffen sind, gestärkt werden muss.
EU Entwaldungsverordnung – Änderungen und Auswirkungen:
Dieser Bericht analysiert die aktuelle politische Entwicklung rund um die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR), die trotz mehrfacher Verschiebungen und Abschwächungen weiterhin im Zentrum intensiver Debatten steht. Er zeigt auf, welche Akteur:innen Einfluss auf mögliche weitere Änderungen nehmen und welche Faktoren die konkrete Umsetzung der Verordnung bestimmen.
Faktencheck zur Entwaldungsverordnung
Behauptung: In der EU gibt es keine Entwaldung. Daher sollte sie von der Verordnung ausgenommen werden.
Behauptung: Kritikpunkte wurden nicht berücksichtigt
Fakten: Die Verordnung wurde am 31. Mai 2023 verabschiedet und ist das Ergebnis eines demokratischen Prozesses. Über einen Zeitraum von 1,5 Jahren wurde zwischen EU-Kommission, EU-Rat und EU-Parlament verhandelt, unter Einbeziehung mit betroffenen Stakeholdern in ganz Europa. Der erste Entwurf wurde von der EU-Kommission schon im November 2021 vorgeschlagen. Es gab gemeinsame Besprechungen zwischen Landwirtschaftsminister:innen und Umweltminister:innen in den Arbeitsgruppen des Europäischen Rates. Daraus entstand eine gemeinsame Ratsposition. Auch das österreichische Landwirtschaftsministerium (BML) war zusammen mit dem Klimaschutzministerium (BMK) federführend in den Verhandlungen auf EU-Ebene. Im EU Parlament haben auch die EU-Abgeordneten der ÖVP und ihre europäische Fraktion EVP für die Verordnung abgestimmt. Das Landwirtschaftministerium hat die jetzt strittige Ratsposition zur Geolokalisierung als guten Kompromiss für Österreich bestätigt – so eine parlamentarischer Anfragebeantwortung im September 2022, Im Oktober 2023 klärte die WKÖ im Rahmen eines Workshops über die nun anzupassenden Änderungen auf; es scheint also wenig glaubhaft, dass diese jetzt erst auf Probleme betreffend die Anwendung der Verordnung gestoßen ist. Zudem wurden Empfehlungen sowie Kritikpunkte der WKÖ und LKÖ während des Prozesses von österreichischen Vertreter:innen in Verhandlungen berücksichtigt und in den Kompromiss hineingetragen.
Behauptung: Die Entwaldungsverordnung ist ein großer bürokratischer Mehraufwand.
Fakten: Die Warnrufe vor einer überbordenden Bürokratie sind weitgehend unbegründet: Sorgfaltserklärungen
bzw. eine abgestufte Verantwortung auf Überprüfung der Dokumente in der Lieferkette sind in anderen
Bereichen wie beispielsweise der allgemeinen Produktsicherheit, Spielzeug, kosmetischen Mittel oder
Lebensmittel bereits Gang und Gäbe.
Die EUDR sieht nunmehr abgestufte Verantwortlichkeiten entlang der Lieferkette vor: Die inhaltliche
Verantwortung trägt primär der Marktteilnehmer, der das Erzeugnis erstmalig auf den EU-Markt bringt
(Erstinverkehrbringer). Der erste nachgelagerte Marktteilnehmer muss lediglich die Referenznummern
aufbewahren. Die weiteren Marktteilnehmer:innen und Händler:innen sind von der Verpflichtung zur
Abgabe einer Sorgfaltserklärung ausgenommen worden.
Für EU-Land- und Forstbetriebe ist der bürokratische Aufwand besonders gering, da sie die relevanten
Informationen – etwa Herkunft, Menge und Art der Produkte – bereits kennen und die Einhaltung der
geltenden Rechtsvorschriften überwachen können. GPS-Daten der Produktionsflächen liegen häufig
ohnehin vor, z. B. durch Agrarsubventionen oder nationale Förderprogramme, und können bei Bedarf
mit minimalem Aufwand ergänzt werden. Gerade für den Rohstoff Holz sollte die Verordnung den
geringsten administrativen Aufwand mit sich bringen, da Waldbesitzer:innen bereits durch die seit 2013
gültige Holzhandelsverordnung (EUTR) von vielen Bestimmungen umfasst sind. Die einzige wesentliche
Neuerung für Waldbesitzer:innen der EUDR ist die einmalige Angabe von Geo-Lokalisationsdaten für die
gesamte Waldfläche “plot of land” (Feld, Wald). Dieser Aufwand sollte überschaubar sein. Außerdem
befinden sich in Österreich vor allem Kleinwaldbesitzer:innen, die nunmehr in die neue
Niedrigrisikokategorie für Kleinst- und Primärerzeuger fallen und daher nur einmalig eine vereinfachte
Erklärung sowie ihre Postadresse angeben müssen.
Behauptung: Jeder Baum muss einzeln erfasst werden und die Angabe von Geolokalisationsdaten ist schwierig.
Fakten: Diese Annahme ist falsch. Es ist nicht erforderlich, jeden Baum einzeln zu erfassen. Stattdessen genügt
es, den sogenannten “plot of land”, also den Wald als Ganzes, vergleichbar mit einem Acker für die
Landwirtschaft, einmalig mit Geolokalisationsdaten zu versehen. Dies ist heutzutage sehr einfach
mithilfe eines Mobiltelefons und Google Maps möglich. Jede:r Waldbesitzer:in dokumentiert außerdem
bereits jetzt, welche Holzarten in welcher Menge (Volumen) geerntet wurden. Zudem wird ebenfalls
jetzt schon festgehalten, von welchem Feld oder Wald geerntet wurde. Diese Informationen bilden im
Wesentlichen die Grundlage, die auch für die Entwaldungsverordnung (EUDR) erforderlich ist. Die
Innovation der EUDR besteht darin, dass die GPS-Daten der Fläche (Feld oder Wald) dokumentiert
werden müssen. Viele Landwirt:innen verfügen jedoch bereits aus anderen Gründen über diese Daten
(z.B: zur Beantragung von EU-Subventionen für ihr Land). Ein:e europäische:r Waldbesitzer:in mit einer
Fläche von 0,5 ha wird zum Beispiel nicht zweimal im Jahr ernten, sondern eher alle 5 bis 10 Jahre. Das
Hochladen einiger grundlegender Informationen alle 5 bis 10 Jahre sollte daher ein überschaubarer
Aufwand sein und steht auch im Verhältnis zum wirtschaftlichen Ertrag, der damit erzielt wird.
Zusätzlich wurden im Dezember 2025 Kleinst- und Kleinprimärerzeuger:innen von zahlreichen
Verpflichtungen der Entwaldungsverordnung ausgenommen, darunter auch von der der Angabe der
Geolokalisierung. Stattdessen können Kleinst- und Kleinprimärerzeuger:innen ihre Postadresse
angeben, die auch schon in bestehenden nationalen Datenbanken verfügbar sein sollte.
Behauptung: Die Plus 1-Regel schafft nur unnötige Bürokratie und hat keinen zusätzlichen Kontrollnutzen.
Fakten: Diese Behauptung, dass aufgrund komplexer Lieferketten die Regel praktisch
nicht umsetzbar sei und durch höhere Kosten Wettbewerbsnachteile verursache, ist nicht haltbar.
Die Plus 1-Regel erfüllt eine zentrale Kontroll- und Transparenzfunktion innerhalb der EUDR und
stellt keine zusätzliche Sorgfaltspflicht, sondern lediglich eine Dokumentationspflicht dar.
Sie ist bereits ein politischer Kompromiss: Händler:innen und nachgelagerte Marktteilnehmer:innen
wurden im Vergleich zur ursprünglichen Version der EUDR von nahezu allen Sorgfaltspflichten befreit.
Zwar liegt die inhaltliche Verantwortung für die Sorgfaltserklärung beim Erstinverkehrbringer, doch
ohne die Plus 1-Regel entstünde eine erhebliche Kontrolllücke: Nationale Behörden könnten nicht mehr
nachvollziehen, welche Unternehmen EUDR-relevante Produkte in ihrem Hoheitsgebiet handeln. Nicht
konforme Produkte könnten sich unkontrolliert im EU-Binnenmarkt bewegen, insbesondere über
Mitgliedstaatengrenzen hinweg. Die Kommission warnt ausdrücklich davor, dass dies die Planung
risikobasierter Kontrollen sowie die Erfüllung der Mindestkontrollquoten massiv erschweren und
deutlich ressourcenintensiver machen würde.19
Erfahrungen aus der bisherigen Holzhandelsverordnung (EUTR) zeigen zudem, dass fehlende Pflichten
für nachgelagerte Marktteilnehmer:innen systematisch ausgenutzt wurden. 20 Untersuchungen von
Earthsight 21 belegen, dass große Marktakteure illegales Holz über kleine, intransparente
Zwischenfirmen mit schwacher Kontrolle in den EU-Markt schleusten. Diese sogenannten
Briefkastenfirmen trugen formal die Verantwortung, während die tatsächlichen Abnehmer faktisch
abgeschirmt waren. Ohne eine minimale Rückverfolgbarkeit auf nachgelagerter Ebene konnten illegale
Produkte problemlos EU-weit weiterverkauft werden.
Die Plus 1-Regel wirkt solchen Umgehungsstrategien gezielt entgegen, indem sie zumindest einen
Anknüpfungspunkt für Marktüberwachung schafft und verhindert, dass relevante Produkte im
Binnenmarkt „verschwinden“. Gerade weil andere Händler- und Marktteilnehmerpflichten im
Gesetzgebungsprozess bereits stark reduziert wurden, stellt die Plus 1-Regel eine der letzten
verbliebenen Sicherungen für Transparenz und effektive Durchsetzung dar.
Ein Wettbewerbsnachteil ist nicht ersichtlich: Alle Marktteilnehmer:innen sind gleichermaßen betroffen,
die Kosten beschränken sich auf das Speichern einer Referenznummer, und es entsteht kein zusätzlicher
Prüf- oder Haftungsaufwand.
Behauptung: Rinderzüchter:innen können ihre Produktion nicht auf biologische Landwirtschaft umstellen, wenn sie keine Wälder roden und in Weideland umwandeln dürfen.
Leder ist kein Treiber von Entwaldung und sollte deshalb nicht unter die EUDR fallen.
Fakten: Rinderhaltung ist einer der Haupttreiber der globalen tropischen Entwaldung: Über 90% der
Entwaldung im brasilianischen Amazonas stehen mit Weidewirtschaft in Verbindung. Tatsächlich
werden Rinder sowohl für Fleisch als auch für Leder gehalten und rund 80% der brasilianischen
Rinderhäute werden exportiert; die EU ist einer der wichtigsten Absatzmärkte. Rinder werden dabei
sowohl für Fleisch als auch für Leder gehalten. Die Europäische Union ist der zweitgrößte Absatzmarkt
für brasilianisches Leder. Mehrere unabhängige Recherchen haben belegt, dass Lederlieferketten
nach Europa mit Rinderhaltung in Verbindung stehen, die Entwaldung verursacht. Eine künstliche
Trennung von Fleisch- und Lederproduktion entspricht daher nicht der Realität der Lieferketten.
Auch das Argument “Leder ist nur ein Abfallprodukt“ ist ökonomisch nicht haltbar, denn die EU
importiert jährlich Rinderhäute und -leder im Wert von ca. 1,3 Milliarden Euro. Die europäische
Lederverarbeitung erzielt laut Branchenangaben einen Umsatz von rund 125 Milliarden Euro. Diese
wirtschaftliche Bedeutung zeigt, dass die Lederindustrie sowohl Verantwortung als auch die finanziellen
Möglichkeiten hat, entwaldungsfreie Lieferketten sicherzustellen.
Die Nachfrage nach Leder beeinflusst die Rinderwirtschaft. Brasilianische Lederexporte erzielten im Jahr
2024 Einnahmen von rund 1,26 Milliarden US-Dollar und tragen damit zur Stabilisierung und Ausweitung
der Rinderindustrie bei. Leder ist somit kein neutraler Reststoff, sondern ein relevanter ökonomischer
Faktor. Dass andere Rinderprodukte wie Milch oder Kollagen nicht unter die EUDR fallen, ist kein
Argument für den Ausschluss von Leder. Die Auswahl der erfassten Rohstoffe basiert auf einer
Machbarkeitsstudie, die Handelsvolumen, Entwaldungsrisiken in den Herkunftsländern sowie den
Anteil der EU an der globalen Nachfrage berücksichtigt hat. Rindfleisch und Leder wurden dabei als
prioritäre Produkte identifiziert – Milch und Kollagen hingegen nicht.
Behauptung: Die Entwaldungsverordnung schwächt die europäische Wirtschaft.
Behauptung: Die Entwaldungsverordnung ist insbesondere für kleine und mittelständische landwirtschaftliche Betriebe in Österreich nachteilig.
Faktencheck EU-Entwaldungsverordnung:
Hintergründe und Einordnungen zu den gängigsten Mythen und Falschbehauptungen zur Entwaldungsverordnung – veröffentlicht von Südwind, Koordinierungsstelle der Österreichischen Bischofskonferenz KOO, Dreikönigsaktion der Katholischen Jungschar DKA, Österreichischen Biodiversitätsrat, Arbeiterkammer Wien






